Gästeordnung

Gästeordnung - Hotel WYSPIAŃSKI

 

  1. Bei der Anmeldung im Hotel nach einer Zimmerbuchung ist der Gast dazu verpflichtet, dem/der Rezeptionsmitarbeiter/in einen Ausweis mit Lichtbild zwecks Nachweises seiner Identität vorzulegen und den Anmeldebogen zu unterschreiben.
  2. Falls der Gast das Vorzeigen eines Ausweises zur Feststellung seiner Identität verweigert und deshalb die Anmeldung nicht vollzogen werden kann, ist der/die Rezeptionsmitarbeiter/in verpflichtet, die Überlassung des Zimmers zu verweigern.
  3. Hotelzimmer werden pro Nacht vermietet. Am Anreisetag stehen die Zimmer ab 14.00 Uhr zu Verfügung und sind am Abreisetag bis 11.00 Uhr zu verlassen.
  4. Verlängerungswünsche über den am Anreisetag gemeldeten Zeitraum hinaus sind durch den Hotelgast bis spätestens 10.00 Uhr am ursprünglich geplanten Abreisetag an der Rezeption zu melden. Der Wunsch ist für das Hotel nicht verbindlich. Das Hotel berücksichtigt den Verlängerungswunsch im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten.
  5. Hält sich der Hotelgast nach 11.00 Uhr, aber nicht später als 14.00 Uhr ohne vorherige Vereinbarung mit der Rezeption im Zimmer auf oder deponiert dort sein Gepäck, wird dies als eigenmächtige Verlängerung des Aufenthalts des Gastes im Hotelzimmer gewertet. In diesem Fall berechnet das EDV-System der Rezeption eine Gebühr in Höhe der Hälfte des vollen Übernachtungspreises für eine Nacht. Die eigenmächtige Aufenthaltsverlängerung durch den Gast nach 14.00 Uhr zieht die Berechnung einer Gebühr in Höhe des vollen Übernachtungspreises für eine Nacht nach sich. Dies garantiert jedoch nicht die Möglichkeit des weiteren Aufenthalts des Gastes im gebuchten oder einem anderen Hotelzimmer. In jedem Fall der Berechnung der o.g. Gebühr steht dem Hotel das Recht zu, ergänzenden Schadensersatz nach allgemeinen Grundsätzen einzufordern.
  6. Der Hotelgast ist nicht berechtigt, das Zimmer anderen Personen zu überlassen und zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn die Aufenthaltsdauer, für die die Gebühr bezahlt wurde, noch nicht abgelaufen ist.
  7. Der Hotelgast darf nicht im hoteleigenen System registrierte Gäste im Hotelzimmer ausschließlich zwischen 7.00 – 22.00 Uhr empfangen.
  8. Der Aufenthalt von nicht im Hotel registrierten Gästen nach 22.00 Uhr im Zimmer des Hotelgastes ist gleichbedeutend mit der Einverständniserklärung des Gastes zur Erhebung einer Aufenthaltsgebühr für diese Personen entsprechend der aktuell gültigen Preisliste.
  9. Im Hotel gilt Nachtruhe zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr am nächsten Tag.
  10. Während der Nachtruhe sind sämtliche Gäste und Personen, die von den Leistungen des Hotels Gebrauch machen, zu einem solchen Verhalten verpflichtet, das die Ruhe anderer Gäste und Kunden des Hotels nicht beeinträchtigt.
  11. Der Hotelgast trägt die umfassende materielle und rechtliche Haftung für jede Art von durch ihn oder seine Besucher verursachten Schäden oder Zerstörungen an Einrichtungsgegenständen und Geräten, die das Eigentum des Hotels oder anderer Gäste oder Kunden des Hotels sind.
  12. Aus Feuerschutzgründen ist das Benutzen von Tauchsiedern, Bügeleisen und anderen elektrischen Geräten, die nicht Teil der Ausstattung der Räume sind, in Hotelzimmern und anderen Räumen verboten. Hiervon ausgenommen sind Ladegeräte und Netzteile für Radio- und Fernsehgeräte sowie Computer. Im Hotel gilt ein totales Rauchverbot.
  13. Beim Verlassen des Zimmers ist der Gast verpflichtet, zu prüfen ob die Tür geschlossen ist und sicherzugehen, dass diese abgeschlossen ist.
  14. Die Haftung des Hotels für Verlust oder Beschädigung von durch den Gast in das Hotel mitgebrachten Gegenständen wird von Art. 846-849 des polnischen Zivilkodexes geregelt. Der Gast ist verpflichtet, die Rezeption umgehend nach Feststellung eines Schadens von diesem in Kenntnis zu setzen. Die Haftung des Hotels für Verlust oder Beschädigung von Geld, Wertpapieren, Wertgegenständen oder Gegenständen von wissenschaftlichem oder künstlerischem Wert ist beschränkt, wenn diese nicht an der Rezeption in Verwahrung gegeben wurden. Das Hotel hat das Recht, die Annahme von Geld, Wertpapieren und wertvollen Gegenständen (insbesondere Wertgegenständen und Gegenständen von wissenschaftlichem oder künstlerischem Wert) zu verweigern, falls diese ein Sicherheitsrisiko darstellen oder einen zu großen Wert im Verhältnis zu Größe oder Standard des Hotels haben oder zu viel Platz beanspruchen.
  15. Das Hotel haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust des PKWs oder anderen Fahrzeugs des Gastes.
  16. Das Hotel erbringt Leistungen entsprechend der Hotelkategorie und des Standards. Im Falle von Einwänden bezüglich der Qualität der Leistungen wird der Gast gebeten, diese unverzüglich bei der Rezeption zu melden, um dem Hotel die entsprechende Reaktion zu ermöglichen.
  17. Persönliche Gegenstände, die der Gast bei der Abreise im Hotelzimmer zurücklässt, werden auf Kosten des Gastes an die angegebene Adresse verschickt. Sollte keine derartige Anweisung vorliegen, bewahrt das Hotel solche Gegenstände für einen Zeitraum von 6 Monaten auf und spendet sie anschließend für wohltätige Zwecke, überlässt sie dem allgemeinen Gebrauch oder führt sie dem Recycling zu.
  18. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Gästeordnung hat das Hotel das Recht, entsprechenden Personen die weitere Erbringung von Leistungen zu verweigern. Eine solche Person ist verpflichtet, sich unverzüglich den Forderungen des Hotels zu fügen, die Rechnungsbeträge für bereits erbrachte Leistungen zu begleichen, eventuell verursachte Schäden und Zerstörungen zu bezahlen und das Hotelgelände zu verlassen.
  19. Das Hotel ist berechtigt, die Aufnahme eines Gastes zu verweigern, der während eines vorherigen Aufenthalts grob gegen die Hotelordnung verstoßen hat, das Eigentum des Hotels, anderer Hotelgäste oder Kunden beschädigt hat oder Schäden an der Person anderer Gäste, Mitarbeiter oder Kunden des Hotels oder anderer Personen, die sich im Hotel aufhielten verursacht hat oder in anderer Weise die Ordnung im Hotel gestört hat.
  20. Hotelgäste sind berechtigt, im Falle der Feststellung von Abweichungen bei der Qualität der erbrachten Leistungen Reklamation zu erheben. Für die Entgegennahme von Reklamationen ist die Rezeption zuständig.
  21. Der Administrator Ihrer personenbezogenen Daten ist Jan-Pol S.A., 31-033 Kraków, ul. Westerplatte 15.
  22. Ihre personenbezogenen Daten werden für die Zwecke der Erfüllung der rechtlichen Pflicht und der rechtlich begründeten Interessen des Administrators auf Grund des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, b, f der allgemeinen Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 verarbeitet.
  23. Bei Ihren verarbeiteten personenbezogenen Daten handelt es sich nicht um sensible personenbezogene Daten.
  24. Ihre personenbezogenen Daten bleiben maximal 10 Jahre gespeichert.
  25. Sie haben das Recht, vom Administrator den Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten zu verlangen, das Recht auf ihre Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung, das Recht auf Übertragung der Daten sowie das Recht, Ihre Zustimmung in jeder Zeit zu widerrufen.
  26. Sie haben das Recht auf Klageerhebung bei der Aufsichtsbehörde.
  27. Die Mitteilung der personenbezogenen Daten ist die Voraussetzung für den Vertragsabschluss.
  28. Der Administrator des Überwachungssystems ist Jan-Pol S.A. mit Sitz in Kraków 31-033, ul. Westerplatte 15.
  29. Die Überwachung wird angewandt, um das Vermögen zu schützen und die Sicherheit auf dem überwachten Gelände zu gewähren.
  30. Die Grundlage zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus der Überwachung ist das rechtlich begründete Interesse des Administrators. Die Überwachungsaufzeichnungen werden bis zum Überspielen gespeichert.

Verordnungen

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. April 2016

zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) 

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SOM - Lex Kamilek

STANDARDS ZUM SCHUTZ VON JUGENDLICHEN IM HOTEL WYSPIAŃSKI

 

Präambel

Unter Berücksichtigung der rechtlichen Verpflichtung, die sich aus den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Mai 2016 zur Bekämpfung von Bedrohungen durch Sexualkriminalität und zum Schutz Minderjähriger sowie des Inhalts der Leitlinien der Vereinten Nationen zu Wirtschaft und Menschenrechten ergibt, in Anerkennung der wichtigen Rolle der Wirtschaft bei der Gewährleistung des Respekts Für Kinderrechte übernimmt JAN – POL SA mit Sitz in Krakau die Standards zum Schutz Minderjähriger. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Reihe von Regeln und Verfahren für den Fall des Verdachts, dass einem Kind, das im Hotel Wyspiański übernachtet, Schaden zugefügt wird, und um solche Bedrohungen zu verhindern, wobei die Situation behinderter Kinder und Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf berücksichtigt wird.

Die Standards zum Schutz von Minderjährigen im Wyspiański Hotel, das von JAN – POL SA betrieben wird, werden auf der Grundlage der folgenden Grundsätze umgesetzt:

  1. JAN – POL SA führt seine operativen Aktivitäten unter Beachtung der Rechte von Kindern als besonders gefährdeten Personen durch.
  2. JAN – POL SA ist sich seiner Rolle bei der Führung eines sozial verantwortlichen Unternehmens und der Förderung wünschenswerter sozialer Einstellungen bewusst. JAN – POL SA betont insbesondere die Bedeutung der rechtlichen und gesellschaftlichen Verpflichtung, die Strafverfolgungsbehörden über jeden Verdachtsfall einer Straftat zum Nachteil von Kindern zu informieren, und verpflichtet sich, ihr Personal diesbezüglich zu schulen.

 

 

Glossar:

Für die Zwecke dieses Dokuments wurde die Bedeutung der folgenden Begriffe geklärt:

  1. JAN – POL SA/Unternehmer – JAN – POL SA mit Sitz in Krakau, ul. Westerplatte 15, 31 – 033 Krakau, eingetragen im Unternehmerregister des Bezirksgerichts Krakau – Śródmieście in Krakau, 11. Handelsabteilung des Landesgerichtsregisters, unter der KRS-Nummer: 0000086856; mit NIP-Nummer: 6761018086 und REGON-Nummer: 350811530.
  2. Hotel Wyspiański – Hotelanlage, gelegen an der ul. Westerplatte 15 in (31 – 033) Krakau, betrieben und verwaltet von JAN – POL SA
  3. Touristische Einrichtungen – Hoteleinrichtungen und andere Einrichtungen, in denen Hoteldienstleistungen im Sinne des Gesetzes vom 29. August 1997 über Hoteldienstleistungen und die Dienstleistungen von Reiseführern und Fremdenführern erbracht werden.
  4. Als Kind/Minderjähriger gilt jede Person unter 18 Jahren.
  5. Als ausländischer Erwachsener gilt jede Person über 18 Jahren, die nicht Elternteil oder Erziehungsberechtigter des Kindes ist.
  6. Formen der Gewalt gegen Kinder:
  • Körperliche Gewalt gegen ein Kind ist Gewalt, durch die das Kind tatsächlich körperlichen Schaden erleidet oder möglicherweise einem körperlichen Schaden ausgesetzt ist. Dieser Schaden entsteht durch eine Handlung oder Unterlassung eines Elternteils oder einer anderen Person, die für das Kind verantwortlich ist, der das Kind vertraut oder die Autorität über das Kind hat. Körperliche Gewalt gegen ein Kind kann eine wiederholte oder einmalige Aktivität sein.
  • Psychische Gewalt gegen ein Kind ist eine chronische, nicht-körperliche , schädliche Interaktion zwischen einem Kind und einer Bezugsperson, die sowohl Handlungen als auch Unterlassungen umfasst. Dazu gehören unter anderem: emotionale Nichtverfügbarkeit, emotionale Vernachlässigung, eine auf Feindseligkeit, Vorwürfen, Verunglimpfung, Ablehnung basierende Beziehung zum Kind, entwicklungsbedingt unangemessene oder inkonsistente Interaktionen mit dem Kind, Nichtbeachtung oder Anerkennung der Individualität des Kindes und mentaler Grenzen zwischen Eltern und Eltern Kind.
  • Bei sexuellem Kindesmissbrauch handelt es sich um die Beteiligung eines Kindes an sexuellen Aktivitäten, die es nicht vollständig verstehen und nicht in der Lage ist, nach Aufklärung zuzustimmen, und/oder zu denen es in seiner Entwicklung noch nicht reif ist und nicht auf rechtsgültige Weise einwilligen kann und/oder die inkonsistent sind mit rechtlichen oder moralischen Normen einer bestimmten Gesellschaft. Sexueller Missbrauch liegt vor, wenn eine solche Handlung zwischen einem Kind und einem Erwachsenen oder zwischen einem Kind und einem anderen Kind stattfindet, wenn diese Personen aufgrund ihres Alters oder Entwicklungsstands in einem Fürsorge-, Abhängigkeits- und Machtverhältnis verbleiben. Sexuelle Ausbeutung kann auch die Form sexueller Ausbeutung annehmen . Dabei handelt es sich um jeden tatsächlichen oder versuchten Missbrauch einer Position der Verletzlichkeit, Macht oder des Vertrauens zu sexuellen Zwecken, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Erzielung finanzieller, sozialer oder politischer Profite aus der sexuellen Ausbeutung einer anderen Person. In humanitären Krisen besteht ein besonderes Risiko sexueller Ausbeutung. Das Risiko der Ausbeutung besteht sowohl für Kinder als auch für ihre Erziehungsberechtigten (Definition nach UN-Bulletin ST/SGB/2003/13).
  • Unter Vernachlässigung von Kindern versteht man die chronische oder zufällige Nichtbefriedigung der grundlegenden körperlichen und geistigen Bedürfnisse des Kindes und/oder die Nichtachtung seiner Grundrechte, was zu Gesundheitsstörungen und/oder Entwicklungsschwierigkeiten führt. Vernachlässigung liegt in der Beziehung des Kindes zu der Person vor, die verpflichtet ist, das Kind zu betreuen, zu erziehen, zu betreuen und zu schützen.
  1. Unter „Schaden gegen ein Kind“ im Sinne dieses Dokuments versteht man die Begehung einer Straftat oder einer anderen Form von Gewalt zum Nachteil des Kindes, wodurch ihm Schaden zugefügt wird (siehe Punkt 7).
  2. Straftaten zum Nachteil eines Kindes – Alle Straftaten, die gegen Erwachsene begangen werden können, können zum Nachteil von Kindern begangen werden, außerdem auch Straftaten, die nur gegen Kinder begangen werden können (z. B. sexueller Missbrauch gemäß Artikel 200 des Strafgesetzbuchs 1 ). Aufgrund der Besonderheit von Unterbringungseinrichtungen, in denen die Isolation leicht erreicht werden kann, werden dort am häufigsten Straftaten gegen die sexuelle Freiheit und den Anstand begangen, insbesondere Vergewaltigung (Artikel 197 des Strafgesetzbuchs), sexueller Missbrauch bis hin zur Geisteskrankheit und Hilflosigkeit (Art. 198 StGB), sexuelle Ausbeutung einer abhängigen oder kritischen Situation (Art. 199 StGB), sexuelle Ausbeutung einer Person unter 15 Jahren (Art. 200 StGB), Körperpflege ( Verführung eines Minderjährigen mittels Fernkommunikation – Art. 200a des Strafgesetzbuches.
  3. Andere Formen der Schädigung eines Kindes als die Begehung einer Straftat zu seinem Nachteil – alle Formen der gegen ein Kind ausgeübten Gewalt, die nicht den Kriterien einer staatsanwaltlich verfolgten Straftat entsprechen (z. B. Anschreien, Erniedrigung, Herabwürdigung, Beschimpfung, Vernachlässigung von Bedürfnissen). , usw.)
  4. Ein Mitarbeiter ist eine Person, die bei JAN – POL SA (Hotel Wyspiański) im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt ist oder eine Arbeit im Rahmen eines ähnlichen Vertrags (z. B. Provision, B2B, Vertrag für bestimmte Arbeiten) verrichtet, sowie ein Praktikant, Praktikant, Freiwilliger usw.
  5. Als Arbeitnehmer/in für die Arbeit mit Kindern gilt jede Person, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erziehung, Bildung, Erholung, Behandlung, psychologischen Beratung, spirituellen Entwicklung, der Ausübung von Sport oder der Verfolgung sonstiger Belange von Minderjährigen oder deren Betreuung wahrnimmt oder übertragen bekommt.

 

 

KAPITEL I. MITARBEITER DER EINRICHTUNG

 

Allgemeine Regeln

  1. JAN – POL SA (Hotel Wyspiański) verpflichtet sich, seine Mitarbeiter über Umstände aufzuklären, die darauf hindeuten, dass ein Kind, das sich in der Einrichtung aufhält, zu Schaden kommen könnte, und über Möglichkeiten, schnell und angemessen auf solche Situationen zu reagieren. Der Unternehmer kann das Vorstehende umsetzen Bildung durch verschiedene Formen der Schulung, z. B.: externe und interne Schulung, E-Learning, vom Hotel entwickelte und den Mitarbeitern zur Verfügung stehende Bildungsmaterialien, kostenlos verfügbare Bildungsmaterialien, die von anderen Organisationen entwickelt wurden.
  2. Jeder Mitarbeiter wird vor der Arbeitserlaubnis mit den Standards zum Jugendschutz vertraut gemacht, was durch die Abgabe einer Erklärung und die Verpflichtung zur Einhaltung der in diesem Dokument enthaltenen Grundsätze und Verfahren bestätigt wird. Anhang Nr. 1.
  3. Arbeitnehmer, die für die Arbeit mit Kindern beschäftigt sind, unterliegen einer regelmäßigen Schulung, die vom Arbeitgeber dokumentiert wird.
  4. Im Wyspiański Hotel müssen Kinder bis 18 Jahre unter Aufsicht eines Erwachsenen übernachten.

 

 

Beschäftigung von Menschen zur Arbeit mit Kindern

  1. Personen, die mit Kindern arbeiten, müssen in ihrer beruflichen Laufbahn nachweisen, dass sie in der Vergangenheit keinem Kind Schaden zugefügt haben.
  2. Jede von JAN – POL SA (Hotel Wyspiański) mit der Arbeit mit Kindern beschäftigte/beauftragte Person muss im Register der Sexualstraftäter eingetragen werden, dies gilt auch für minderjährige Arbeitnehmer, d. h. unter 18 Jahren. Die Überprüfung einer Person im Register erfolgt durch Ausdrucken der Ergebnisse der Suche nach einer Person im Register mit eingeschränktem Zugang, die dann in die Personalakte der überprüften Person eingefügt wird. Der Umfang der zur Überprüfung einer Person im Register erforderlichen personenbezogenen Daten ist in Anhang 3 aufgeführt.
  3. Darüber hinaus muss jede Person, die mit der Arbeit mit Kindern beschäftigt/beauftragt ist, Informationen aus dem nationalen Strafregister zu den in den Kapiteln XIX und XXV des Strafgesetzbuchs genannten Straftaten bereitstellen, in Art. 189a und Kunst. 207 des Strafgesetzbuches und im Gesetz vom 29. Juli 2005 zur Bekämpfung der Drogensucht (GBl. von 2023, Pos. 172 und von 2022, Pos. 2600) oder für verbotene Handlungen, die diesen Straftaten entsprechen und in den Bestimmungen des ausländischen Rechts aufgeführt sind.
  4. Wenn die angestellte/entsandte Person eine andere als die polnische Staatsbürgerschaft besitzt, muss sie auch Informationen aus dem Strafregister des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, einreichen, die im Rahmen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Umgang mit Kindern erlangt wurden. oder Informationen aus dem Strafregister, wenn das Recht dieses Landes eine Erteilung von Informationen zu den oben genannten Zwecken nicht vorsieht.
  5. Die angestellte/entsandte Person muss unter Androhung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit auch eine Erklärung über das Land/die Länder vorlegen, in dem/denen sie in den letzten 20 Jahren ihren Wohnsitz hatte, mit Ausnahme der Republik Polen und des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Anhang Nr. 4.
  6. Wenn das Recht des Landes, aus dem Strafregisterauskünfte übermittelt werden sollen, die Erteilung einer solchen Auskunft nicht vorsieht oder keine Strafregisterführung vorsieht, hat die angestellte/entsandte Person unter Androhung von Strafregisterauskünften eine diesbezügliche Erklärung abzugeben strafrechtliche Verantwortlichkeit. Anhang Nr. 5.
  7. Zu den unter Androhung einer Strafbarkeit abgegebenen Erklärungen gehört die folgende Erklärung: „Mir ist bekannt, dass die Abgabe einer falschen Aussage strafbar ist.“ Diese Erklärung ersetzt die behördliche Belehrung zur Strafbarkeit einer Falscherklärung.
  8. Im Falle der Inanspruchnahme der Dienste externer Unternehmen nimmt JAN - POL SA (Hotel Wyspiański) in den Vertrag mit diesem Unternehmen eine entsprechende Bestimmung auf, die es JAN - POL SA (Hotel Wyspiański) ermöglicht, auf diese Weise einen angemessenen Standard bei der Mitarbeiterkontrolle durchzusetzen Unternehmen in Bezug auf ihre Sicherheit für Kinder. Die Bestimmung ermöglicht es JAN - POL SA (Hotel Wyspiański), die Erfüllung der Verpflichtung unter Androhung einer sofortigen Kündigung des Vertrags und einer Vertragsstrafe oder anderer Sanktionen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen in dieser Hinsicht zu kontrollieren.

 

Umfang der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Personen, die mit der Umsetzung der Standards zum Schutz Minderjähriger im Hotel Wyspiański beauftragt sind

  1. Der Unternehmer überwacht die Anwendung der Jugendschutznormen.
  2. Der Unternehmer benennt einen Koordinator für Jugendschutznormen (nachfolgend „Koordinator“ genannt).
  3. Der Koordinator ist dafür verantwortlich, die Mitarbeiter mit dem Inhalt der Standards zum Schutz Minderjähriger vertraut zu machen und deren Anwendung im Hotel Wyspiański zu überwachen
  4. Der Koordinator organisiert und dokumentiert den Prozess der Aufklärung der Mitarbeiter darüber, wie sie Symptome erkennen können, die darauf hindeuten, dass ein Kind, das sich in der Einrichtung aufhält, geschädigt werden könnte, und wie sie schnell und angemessen auf solche Situationen gemäß den vom Unternehmer festgelegten Verfahren reagieren können.
  5. Der Koordinator beschreibt jeden Eingriff oder gemeldeten Vorfall im Zusammenhang mit Kindesmissbrauch auf dem Gelände in einem zu diesem Zweck erstellten Dokument (z. B. Ereignisprotokoll oder Interventionsregister).
  6. Im Falle eines begründeten Verdachts einer Straftat ist der Koordinator dafür verantwortlich, Beweismittel, einschließlich Überwachungsaufzeichnungen, zu sichern und diese auf Verlangen der Dienste in Form einer Kopie per Einschreiben oder persönlich an weiterzuleiten der Staatsanwalt oder die Polizei.
  7. Der Koordinator ist für die Durchführung des Verfahrens verantwortlich, wenn ein Kind durch einen Mitarbeiter der Einrichtung oder einen anderen Erwachsenen, der nicht direkt bei JAN – POL SA (Hotel Wyspiański), sondern durch einen Dritten beschäftigt ist, verletzt wurde.
  8. Dem Koordinator obliegt die Abgabe von Meldungen bei Verdacht auf die Begehung einer Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und die Benachrichtigung des Vormundschaftsgerichts. Bei der Durchführung dieser Tätigkeiten stützt sich der Koordinator auf die in den Punkten 5 bis 6 oben gesammelten Unterlagen und kann die Unterstützung von Rechtsdienstleistern für JAN - POL SA (Hotel Wyspiański) in Anspruch nehmen. Tätigkeiten, die darin bestehen, einen Bericht über die Möglichkeit der Begehung einer Straftat durch einen Minderjährigen einzureichen sowie das Familiengericht zu benachrichtigen [Antrag auf Einsicht in die Situation des Kindes], werden erst nach Ausschöpfung anderer in diesen Standards vorgesehener Reaktionsverfahren durchgeführt, wenn dies der Fall ist Aktivitäten, die im Rahmen anderer Verfahren durchgeführt werden, weisen auf eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Schädigung eines Minderjährigen hin.
  9. Der Koordinator ist für die Überwachung und Aktualisierung der Standards zum Schutz Minderjähriger und deren Verfügbarkeit sowohl bei Mitarbeitern als auch bei anderen mit JAN – POL SA (Hotel Wyspiański) zusammenarbeitenden Unternehmen und Gästen verantwortlich.
  10. Die Daten des Koordinators stehen allen Mitarbeitern und Gästen der Einrichtung, auch Kindern, zur Verfügung. Die Daten müssen Informationen zur Kontaktaufnahme mit dem Koordinator enthalten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Verfügbarkeit von Arbeitstagen und -zeiten).
  11. Der SOM-Koordinator im Wyspiański Hotel ist:

Vor- und Nachname: Anna Ziajor

E-Mail-Adresse: Wyspianski@janpol.com.pl

Telefon: 12 422 95 66

Kontakt: Montag - Freitag 8 – 16

 

 

Grundsätze sicherer Mitarbeiter-Kind-Beziehungen

  1. Alle Mitarbeiter von JAN – POL SA , die im Wyspiański Hotel arbeiten, einschließlich anderer Erwachsener , die auf dem Gelände Kontakt mit Kindern haben, sind verpflichtet, die folgenden Regeln anzuwenden , wenn dieser Kontakt mit Zustimmung von JAN – POL SA erfolgt
  2. Das Leitprinzip aller Aktivitäten von Mitarbeitern, die im Hotel Wyspiański Kontakt mit Kindern haben, ist der respektvolle Umgang mit dem Kind und die Berücksichtigung seiner Würde und Bedürfnisse.
  3. Es ist inakzeptabel, dass Mitarbeiter und andere Erwachsene irgendeine Form von Gewalt gegen ein Kind anwenden.

 

 

  1. Von einem Mitarbeiter erwartete Verhaltensweisen und Praktiken
  • Seien Sie geduldig und respektvoll, wenn Sie mit Ihrem Kind kommunizieren.
  • Hören Sie Ihrem Kind aufmerksam zu und geben Sie ihm alters- und situationsgerechte Antworten. Versuchen Sie bei der Kommunikation mit Ihrem Kind, Ihr Gesicht auf Augenhöhe mit dem Gesicht des Kindes zu halten.
  • Versichern Sie Ihrem Kind, dass es es Ihnen oder einer anderen Person sagen und Hilfe holen kann, wenn es sich in einer Situation unwohl fühlt.
  • Informieren Sie Ihr Kind darüber, wo im Wyspiański Hotel die Standards zum Schutz Minderjähriger in einer für es verständlichen Fassung verfügbar sind. Versichern Sie ihnen, dass sie sich bei Fragen an Sie oder eine andere benannte Person wenden können.
  • Sorgen Sie für die Gleichbehandlung von Kindern, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Orientierung, ihren Fähigkeiten/Behinderungen, ihrem sozialen Status, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Kultur, Religion und Weltanschauung.
  • Sorgen Sie für einen sicheren Raum. Wenn sich Kinder in Ihrem Arbeitsbereich aufhalten, stellen Sie sicher, dass Geräte und Hilfsmittel bestimmungsgemäß verwendet werden und dass die Umgebung sicher ist (achten Sie auf Fenster- und Treppenschutzgitter, eingeschränkten Zugang zu stark befahrenen Straßen, offenem Wasser usw.).
  • Wenn Sie sehen, dass ein Kind oder Kinder unbeaufsichtigt zurückgelassen werden und die Situation auf eine Gefahr für die Sicherheit des Kindes schließen lässt, ergreifen Sie Maßnahmen, um den Elternteil/Erziehungsberechtigten ausfindig zu machen.

 

  1. Inakzeptables Verhalten und Verhalten von Mitarbeitern gegenüber Kindern in der Einrichtung
  • Sie dürfen das Kind nicht anschreien, in Verlegenheit bringen, demütigen, respektlos behandeln oder beleidigen.
  • Sie dürfen das Kind nicht schlagen, stoßen, stoßen oder in irgendeiner Weise seine körperliche Unversehrtheit verletzen, es sei denn, es besteht eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Kindes.
  • Sie dürfen keine romantische oder sexuelle Beziehung mit Ihrem Kind eingehen oder ihm unangemessene Vorschläge machen. Dazu gehören auch sexuell eindeutige Kommentare, Witze, Gesten und das Teilen erotischer und pornografischer Inhalte mit Kindern, gleich in welcher Form.
  • Ohne Zustimmung der Eltern/Erziehungsberechtigten des Kindes und der Zustimmung des Kindes selbst ist es nicht gestattet, das Bild des Kindes zu privaten oder geschäftlichen Zwecken aufzunehmen (Aufnahmen, Fotografieren). Dies gilt auch für die Erlaubnis Dritter, Bilder von Kindern aufzunehmen. Die Ausnahme besteht darin, dass das Bild des Kindes nur ein Detail des Ganzen darstellt, beispielsweise eine Versammlung, eine Landschaft oder ein öffentliches Ereignis. Dann ist die Zustimmung der Eltern/Erziehungsberechtigten des Kindes nicht erforderlich.
  • Es ist Ihnen nicht gestattet, das Kind über private Kommunikationskanäle (private Telefonnummer, E-Mail, Instant Messaging, Social-Media-Profile) zu kontaktieren oder das Kind außerhalb des Arbeitsplatzes zu treffen.
  • Sie dürfen Ihrem Kind keinen Alkohol, keine Tabakwaren oder illegale Substanzen anbieten.
  • Berühren Sie Ihr Kind niemals, es sei denn, es möchte es oder auf eine Weise, die als obszön oder unangemessen angesehen werden könnte.

 

Wenn Sie eines der oben beschriebenen Verhaltensweisen und/oder Situationen bei anderen Erwachsenen oder Kindern beobachten, informieren Sie stets die für die Umsetzung und Überwachung der Jugendschutznormen zuständige Person in der Einrichtung oder Ihren direkten Vorgesetzten:

Der SOM-Koordinator im Wyspiański Hotel ist:

Vor- und Nachname: Anna Ziajor

E-Mail-Adresse: Wyspianski@janpol.com.pl

Telefon: 12 422 95 66

Kontakt: Montag - Freitag 8 – 16

 

 

KAPITEL II. VERFAHREN ZUR IDENTIFIZIERUNG EINES KINDES BEI DER ANMELDUNG AN DER REZEPTION

  1. Eine wirksame Prävention von Kindesmissbrauch besteht darin, die Identität des in der Einrichtung untergebrachten Kindes und seine Beziehung zu dem Erwachsenen, mit dem es in der Einrichtung lebt, festzustellen.
  2. Die Rezeptionistin unternimmt alle möglichen Schritte, um das Kind und seine Beziehung zu dem Erwachsenen, der das Kind begleitet, zu identifizieren.
  3. Um das Kind und seine Beziehung zu der Person, bei der es in der Einrichtung wohnt, zu identifizieren, sollten Sie:
  1. Fordern Sie den Personalausweis des Kindes oder ein anderes Dokument an, das bestätigt, dass ein Erwachsener das Recht hat, für das Kind zu sorgen. Beispiele für Dokumente, die zur Identifizierung verwendet werden können, sind: Personalausweis, Schulausweis, MObywatel- Antrag , Internet-Patientenkonto, Gerichtsbeschluss. Wenn Sie über keinen Ausweis verfügen oder dessen Vorlage verweigern, fragen Sie bitte nach den Daten des Kindes (Vorname, Nachname, Adresse, PESEL-Nummer), indem Sie die entsprechenden Felder in der Meldekarte ausfüllen.
  2. Liegen keine Dokumente vor, aus denen die Beziehung zwischen dem Kind und dem Erwachsenen hervorgeht, oder weigert sich das Kind, diese vorzulegen, sollten der Erwachsene und das Kind nach dieser Beziehung gefragt werden . Ein Beispiel für ein Gespräch mit einem Erwachsenen und einem Kind finden Sie in Anhang 2.
  3. Wenn ein Erwachsener nicht der Elternteil oder Erziehungsberechtigte des Kindes ist, sollte er oder sie gebeten werden, ein Dokument vorzulegen, z. B. die notarielle Einwilligung der Person, mit dem Kind zu reisen, oder eine vom Elternteil des Kindes unterzeichnete Einwilligung, zusammen mit den Daten des Kindes. Wohnadresse, Telefonnummer der Eltern und Telefonnummer des Ausweises/PESEL-Nummer der Person, der die Betreuung des Kindes anvertraut wurde. Wenn ein Erwachsener keines der oben genannten Dinge hat. Bitten Sie sie darum, eine entsprechende Erklärung gemäß dem von der Einrichtung erstellten Muster auszufüllen. Die Erklärung sollte die Daten des Kindes und des Erwachsenen, bei dem das Kind wohnt, sowie Angaben zur Beziehung zwischen dem Kind und dem Erwachsenen enthalten. Wenn ein Erwachsener nicht der Elternteil oder Erziehungsberechtigte des Kindes ist, sollte er oder sie erklären, dass die Eltern/Erziehungsberechtigten der Betreuung des Kindes zugestimmt haben. Die Erklärung sollte unter Androhung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgegeben werden und folgenden Eintrag enthalten: „Mir ist bekannt, dass die Abgabe einer falschen Erklärung strafbar ist.“ Diese Erklärung ersetzt die behördliche Belehrung zur Strafbarkeit einer Falscherklärung.
  1. Im Falle der Weigerung eines Erwachsenen, das Dokument und/oder die Verwandtschaftsbescheinigung des Kindes vorzulegen und sich weiterhin weigert, die in Kapitel II Punkt 3 C genannte Erklärung zu unterzeichnen, sollte der Gast zugelassen werden, jedoch unverzüglich über die Situation informiert werden Dem SOM-Koordinator im Wyspiański Hotel vorgelegt, der die Ablehnung im Ereignisprotokoll oder einem anderen für diesen Zweck vorgesehenen Dokument festhält.
  2. Bestätigt sich die Verurteilung wegen des Versuchs oder der Begehung einer Straftat zum Nachteil eines Kindes, teilt der Vorgesetzte dies der Polizei mit. Das Verfahren gilt weiterhin wie bei Umständen, die auf eine Schädigung eines Kindes schließen lassen (siehe Kapitel III).
  3. Wenn Mitarbeiter anderer Abteilungen von JAN – POL SA (Hotel Wyspiański) ungewöhnliche und/oder verdächtige Situationen bemerken, z. B. Reinigungsservice, Zimmerservice, Bar- und Restaurantmitarbeiter, Ruhebereich, Sicherheitsdienst usw., sollten sie unverzüglich ihren Vorgesetzten benachrichtigen in seiner Abwesenheit ein Entscheidungsträger, der entsprechende Maßnahmen ergreift (siehe oben Punkte 7 und 8).
  4. Je nach Situation und Ort prüft der Vorgesetzte, inwieweit der Verdacht auf Kindesmissbrauch berechtigt ist. Zu diesem Zweck wählt es geeignete Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts oder beschließt ein Eingreifen und verständigt die Polizei.

 

 

KAPITEL III. VERFAHREN BEI NOTFÄLLEN

ÜBER DIE VERLETZUNG EINES KINDES DURCH EINEN ERWACHSENEN

  1. Es besteht ein begründeter Verdacht auf Kindesmissbrauch, wenn:
  1. das Kind einem Mitarbeiter der Einrichtung die Tatsache des Missbrauchs mitgeteilt hat,
  2. der Mitarbeiter beobachtete Missbrauch,
  3. Das Kind zeigt Anzeichen von Missbrauch (z. B. Kratzer, blaue Flecken) und antwortet auf die Frage zusammenhangslos und/oder chaotisch und/oder wird verlegen, oder es liegen andere Umstände vor, die auf Missbrauch hinweisen können, z. B. das Auffinden von pornografischem Material mit Kindern im Zimmer eines Erwachsenen.
  1. Ein Mitarbeiter, der den begründeten Verdacht hat, dass ein Kind, das sich in der Einrichtung aufhält, verletzt wird oder wurde, sollte unverzüglich den Vorgesetzten/Entscheidungsträger benachrichtigen, der die Polizei benachrichtigt. Im Falle einer bestehenden Gefährdung der Sicherheit des Kindes verständigt ein Mitarbeiter, der den begründeten Verdacht hat, dass dem Kind ein Schaden zugefügt wurde, unverzüglich die Polizei unter der Rufnummer 112 und schildert den Sachverhalt. Unabhängig davon benachrichtigt der Mitarbeiter den SOM-Koordinator im Hotel Wyspiański über den Vorfall.
  2. Es sollten Anstrengungen unternommen werden, um dem Kind oder der des Kindesmissbrauchs verdächtigen Person das Verlassen der Einrichtung zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen.
  3. In dem in der Strafprozessordnung genannten Fall kann ein Bürger eine verdächtige Person festnehmen. In einer solchen Situation bleibt die festgenommene Person bis zum Eintreffen der Polizei unter der Aufsicht des Sicherheitspersonals oder anderer Mitarbeiter der JAN – POL SA (Hotel Wyspiański), die solche Tätigkeiten ohne Gefahr für ihre Gesundheit oder ihr Leben durchführen können.
  4. In jedem Fall müssen Sie die Sicherheit Ihres Kindes gewährleisten. Nach Möglichkeit sollte das Kind bis zum Eintreffen der Polizei in der Obhut eines Mitarbeiters bleiben. Wenn möglich, sollten Sie versuchen, das Kind zu unterstützen (Anhang 10).
  5. Besteht der begründete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, bei der das Kind mit dem biologischen Material des Täters (Sperma, Speichel, Epidermis) in Berührung gekommen ist, sollte dem Kind nach Möglichkeit bis zum Eintreffen der Polizei das Waschen und Essen/Trinken untersagt werden. Sie sollten Ihrem Kind erklären, warum ihm solche Einschränkungen auferlegt wurden.
  6. Nachdem die Polizei das Kind übernommen hat, sollten Sie die CCTV-Aufnahmen und andere relevante Beweise (z. B. Dokumente) bezüglich des Vorfalls sichern und sie dem SOM-Koordinator im Wyspiański Hotel übergeben, der auf Anfrage der Dienste eine Nachricht senden wird Kopie davon per Einschreiben oder persönlich an den Staatsanwalt oder die Polizei.
  7. Nach der Intervention muss das Ereignis dem SOM-Koordinator im Hotel Wyspiański gemeldet werden, der es im Ereignisprotokoll oder einem anderen für diesen Zweck vorgesehenen Dokument beschreibt.

 

 

KAPITEL IV. VERFAHREN BEI VERDACHT ODER BEWERTUNG VON KINDERMISSBRAUCH DURCH EINEN MITARBEITER/ANDEREN ERWACHSENEN

  1. Bei Verdacht auf Kindesmissbrauch durch einen Mitarbeiter oder einen anderen Erwachsenen, der nicht direkt bei JAN – POL SA beschäftigt ist, sondern durch einen Dritten, muss die Person, die diese Informationen erhalten hat, unverzüglich den SOM-Koordinator im Hotel Wyspiański über diesen Umstand informieren. und in seiner Abwesenheit eine andere hierfür bestimmte Person (unmittelbarer Vorgesetzter).
  2. Wenn das Leben oder die Gesundheit eines Kindes gefährdet ist, sollte die Person, die davon Kenntnis erlangt, unverzüglich die Polizei unter der Notrufnummer 112 benachrichtigen und dabei ihre eigenen Daten, die Daten des Kindes (wenn möglich), den Aufenthaltsort des Kindes usw. angeben eine Beschreibung der Umstände des Falles und benachrichtigen Sie den Vorgesetzten/Entscheidungsträger, der die Erziehungsberechtigten/Eltern des Kindes benachrichtigt. Die Person, die von dem Vorfall erfahren hat, informiert auch den SOM-Koordinator im Hotel Wyspiański, zumindest per E-Mail/schriftlich.
  3. Wenn ein Mitarbeiter einem Kind in irgendeiner Form Schaden zugefügt hat, abgesehen von der Begehung einer Straftat zu seinem Nachteil, sollte der SOM-Koordinator im Hotel Wyspiański nach Erhalt der Informationen alle Umstände des Falles untersuchen und insbesondere den verdächtigen Mitarbeiter anhören ihm und anderen Zeugen des Vorfalls Schaden zuzufügen. In einer Situation, in der die Verletzung des Wohls des Kindes erheblich ist, insbesondere wenn eine Diskriminierung oder eine Verletzung der Würde des Kindes vorliegt, sollte der SOM-Koordinator im Hotel Wyspiański dem für die Einrichtung verantwortlichen Mitarbeiter geeignete Personalmaßnahmen empfehlen.
  4. Wenn die Person, die den Schaden begangen hat, nicht direkt bei JAN – POL SA, sondern bei einem Dritten (z. B. Outsourcing) beschäftigt ist, sollte empfohlen werden, ihr den Zutritt zu den Räumlichkeiten des Hotels Wyspiański zu verbieten und ggf , den Vertrag mit dem Dritten kündigen.

 

 

KAPITEL V. VERFAHREN IM FALLE DER FESTSTELLUNG EINER ANDEREN FORM VON GEWALT GEGEN EIN KIND DURCH EINEN ELTERN/ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN/ANDEREN ERWACHSENEN

  1. Wenn sich herausstellt, dass ein Elternteil/Erziehungsberechtigter oder ein anderer Erwachsener, bei dem sich das Kind auf dem Gelände aufhält, einem Kind Schaden zufügt, sollte jeder Mitarbeiter, der Zeuge eines solchen Schadens wird, entschlossen reagieren.
  2. Wenn das Leben oder die Gesundheit eines Kindes gefährdet ist, sollte die Person, die davon Kenntnis erlangt, unverzüglich die Polizei unter der Notrufnummer 112 benachrichtigen und dabei ihre eigenen Daten, die Daten des Kindes (wenn möglich), den Aufenthaltsort des Kindes usw. angeben eine Beschreibung der Umstände des Falles und Benachrichtigung des Vorgesetzten/Entscheidungsträgers. Die Person, die von dem Vorfall erfahren hat, informiert ebenfalls den Koordinator, zumindest per E-Mail/schriftlich.
  3. Wenn ein Mitarbeiter der Einrichtung Zeuge körperlicher Gewalt gegen ein Kind wird (Verhauen, Ziehen, Schreien, andere, die in der Definition körperlicher Gewalt aufgeführt sind), sollte er oder sie versuchen, den Schaden zu stoppen und zu reagieren. Mögliche Formen und Möglichkeiten, auf schädliches Verhalten eines Elternteils/Erziehungsberechtigten/anderen Erwachsenen gegenüber einem Kind zu reagieren, sind in Anhang 11 aufgeführt.
  4. Wenn ein Kind unter 7 Jahren unbeaufsichtigt bleibt, sollte der Mitarbeiter, der von einem solchen Vorfall Kenntnis erlangt, seinen Vorgesetzten benachrichtigen. Der über die Situation informierte Vorgesetzte entscheidet über das weitere Vorgehen. Zunächst versucht die Aufsichtsperson, den Elternteil/Erziehungsberechtigten oder anderen Erwachsenen zu finden, bei dem sich das Kind auf dem Gelände aufhält, und erklärt, dass er/sie das Kind nicht unbeaufsichtigt im Zimmer/auf dem Gelände lassen darf. In einer Situation, in der es nicht möglich ist, den Elternteil/Erziehungsberechtigten oder anderen Erwachsenen zu finden, bei dem das Kind in der Einrichtung wohnt, oder der Elternteil/Erziehungsberechtigte/andere Erwachsene nicht bereit und/oder nicht in der Lage ist, die Betreuung des Kindes zu übernehmen Kind, der Vorgesetzte benachrichtigt tatsächlich die Polizei. In jedem Fall müssen Sie die Sicherheit Ihres Kindes gewährleisten.

 

 

KAPITEL VI. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG VON STANDARDS ZUM SCHUTZ VON JUGENDLICHEN

  1. Der Unternehmer ernennt einen SOM-Koordinator, der für die im Hotel Wyspiański geltenden Standards zum Schutz von Minderjährigen verantwortlich ist, und platziert seine Kontaktdaten an einem Ort, der für Hotelpersonal und Gäste, einschließlich Kinder, leicht zugänglich ist.
  2. Der Unternehmer bestimmt den Umfang der Aufgaben und Kompetenzen des Koordinators im Bereich der Vorbereitung der Arbeitnehmer auf die Anwendung der Bestimmungen der Jugendschutznormen, der Regeln für die Vorbereitung der Arbeitnehmer auf deren Anwendung und der Art und Weise der Dokumentation dieser Tätigkeiten.
  3. Der im vorstehenden Punkt genannte SOM-Koordinator überwacht und evaluiert alle zwei Jahre die Standards zum Jugendschutz.
  4. Die Überwachung und Bewertung umfasst die Überprüfung der Umsetzung der Standards zum Schutz Minderjähriger, die Reaktion auf Anzeichen von Verstößen gegen Regeln und Verfahren sowie den Vorschlag von Änderungen des Dokuments, insbesondere im Hinblick auf dessen Anpassung an aktuelle Bedürfnisse und die Einhaltung geltender Vorschriften.
  5. Alle zwei Jahre führt der Koordinator eine Umfrage unter den Mitarbeitern von JAN – POL SA (Hotel Wyspiański) durch, um den Grad der Umsetzung der Standards zum Schutz von Minderjährigen zu überwachen. Die Umfragevorlage ist als Anlage 6 beigefügt.
  6. In der Umfrage können Mitarbeiter Änderungen vorschlagen und auf Verstöße gegen die Regeln und Verfahren der Standards zum Schutz von Minderjährigen im Hotel Wyspiański hinweisen.
  7. Der SOM-Koordinator bereitet Befragungen der Mitarbeiter vor und erstellt auf dieser Grundlage einen Monitoringbericht, der dann an den Unternehmer weitergeleitet wird. Der Unternehmer nimmt die notwendigen Änderungen am Dokument vor und gibt den Mitarbeitern den neuen Wortlaut der Standards zum Schutz Minderjähriger bekannt.

 

 

Schlussbestimmungen

  1. Die Jugendschutznormen treten am 15. August 2024 in Kraft.
  2. Die Standards zum Schutz Minderjähriger werden allen Mitarbeitern durch Veröffentlichung auf der Website des Hotel Wyspiański und an der Rezeption des Hotel Wyspiański zur Verfügung gestellt.
  3. Die Standards zum Schutz Minderjähriger werden erwachsenen Gästen des Wyspiański Hotels durch Veröffentlichung auf der Website des Wyspiański Hotels und der Rezeption des Wyspiański Hotels zur Verfügung gestellt.
  4. Die Standards zum Schutz Minderjähriger stehen den Kindern, die im Hotel Wyspiański übernachten, in einer verständlichen und gekürzten Fassung an einem für sie zugänglichen und sichtbaren Ort zur Verfügung.

 

Liste der Anhänge:

  • Anlage Nr. 1: Erklärung zur Kenntnisnahme der Standards zum Jugendschutz.
  • Anhang Nr. 2: Beispiel eines Gesprächs mit einem Erwachsenen und einem Kind während der Identifizierung.
  • Anlage Nr. 3: Umfang der zu prüfenden Daten im Sexualstraftäterregister.
  • Anhang Nr. 4: Mustererklärung der Wohnsitzländer.
  • Anlage Nr. 5: Muster der Straffreiheitserklärung.
  • Anlage Nr. 6: Erhebung zur Überwachung des Umsetzungsstandes der Standards zum Jugendschutz.
  • Anhang Nr. 7: Beispiele für Situationen, die einen Verdacht erregen oder auf Kindesmissbrauch hinweisen können.
  • Anlage Nr. 8: Musterliste der im Rahmen des Kinderschutzes nachweispflichtigen Mitarbeiterstellen in der Einrichtung.
  • Anlage Nr. 9: Muster der Erklärung zur Anwendung der Kinderschutzstandards für in der Einrichtung beauftragte Outsourcing-Unternehmen.
  • Anhang Nr. 10: Wie man mit einem minderjährigen Opfer einer Straftat spricht – Tipps für Mitarbeiter einer Einrichtung.
  • Anhang Nr. 11: Möglichkeiten, auf schädliches Verhalten eines Elternteils/Erziehungsberechtigten/anderen Erwachsenen gegenüber einem Kind zu reagieren
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